AG Tettnang, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 344/19
Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des FamiliennamensBerücksichtigung des KindeswohlsEingeschränkter Prüfungsumfang des Familiengerichts
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 16 WF 181/19
DRsp Nr. 2020/3178
Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des FamiliennamensBerücksichtigung des KindeswohlsEingeschränkter Prüfungsumfang des Familiengerichts
1. Im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG ist der Prüfungsumfang des Familiengerichts beschränkt. Das Familiengericht hat nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1NamÄndG vorliegt. Vielmehr darf die Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nur dann versagt werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde, da diese zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspricht (Anschluss an OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - und OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15).2. Es bestehen Bedenken, ob die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum wichtigen Grund im Sinne von § 3NamÄndG in Pflegekindfällen der verfassungsrechtlichen Position der leiblichen Eltern gerecht wird (Abgrenzung zu OVG Schleswig Beschluss vom 09.09.2019 - 4 O 25/19 - , OVG Münster Beschluss vom 31.08.2010 - 16 A 3226/08 - und BVerwG Urteil vom 24.4.1987 - 7 C 120/86).
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