OLG Köln - Beschluß vom 15.02.2002
14 UF 30/02
Normen:
FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1125
FamRZ 2002, 1125
NJW-RR 2002, 1230
OLGReport-Köln 2002, 345
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 62/02

Familienrecht: Untätigkeitsbeschwerde nach § 19 FGG

OLG Köln, Beschluß vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 14 UF 30/02

DRsp Nr. 2002/11316

Familienrecht: Untätigkeitsbeschwerde nach § 19 FGG

1. Im bloßen Nichterlass einer Entscheidung wegen noch notwendiger Überprüfung der Rechtslage liegt auch in Eilsachen keine stillschweigend ablehnende Entscheidung, die mit der Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden könnte.2. Eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 19 FGG setzt voraus, dass das Gericht die Behandlung einer Angelegenheit nachhaltig ablehnt; sie ist auch in Eilsachen nicht statthaft, wenn das Gericht den Antrag noch prüft.

Normenkette:

FGG § 19 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen eine "Entscheidung" des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 15.2.2002 über den Antrag, den Eheleuten S. die Durchführung einer Abtreibung ihres ungeborenen Kindes bis vorläufig 1.3.2002 zu untersagen und sicherzustellen, dass Frau F. S. in persönlichem Gespräch und ohne Beeinflussung des Herrn G. S. das Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin abschließen oder fortsetzen kann.