BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
1Z BR 122/99
Normen:
FGG § 7, § 19, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 69
BayObLGZ 1999, 330
NJW-RR 2000, 671
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 608/99
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 31/98

Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 122/99

DRsp Nr. 2000/301

Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs

»1. Die eine Beschwerde und ein Wiedereinsetzungsgesuch verwerfende Entscheidung ist, unwirksam (nichtig), wenn es an einer Beschwerdeeinlegung und an einem Wiedereinsetzungsgesuch fehlt.2. Eine Beschwerde liegt nur dann vor, wenn aus einem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich hervorgeht. In einer Ankündigung, im Falle der - nach Darstellung des Beteiligten noch nicht erfolgten - Zustellung der Entscheidung "mit Sicherheit" Beschwerde einzulegen, liegt grundsätzlich nicht die Beschwerdeeinlegung selbst.3. Auch eine von vornherein unwirksame Entscheidung kann aber angefochten und zur Klarstellung aufgehoben werden, um den äußeren Schein einer wirksamen Entscheidung zu beseitigen.Dem steht nicht entgegen, daß Formerfordernisse nicht eingehalten sind, die bei Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung für die weitere Beschwerde zu beachten gewesen wären.«

Normenkette:

FGG § 7, § 19, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2;

Gründe: