OLG Celle - Beschluss vom 28.03.2001
10 WF 55/01
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 601 F 2986/00

Gebühr für Anhörung der Eltern im Umgangsrechtsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 55/01

DRsp Nr. 2001/6400

Gebühr für Anhörung der Eltern im Umgangsrechtsverfahren

»Die gemäß § 50 a FGG durchgeführte Anhörung der beteiligten Eltern im Umgangsrechtsverfahren löst keine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde, mit der sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht im Rahmen der dem beigeordneten Rechtsanwalt zu bewilligenden Vergütung die Festsetzung einer Beweisgebühr abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.