OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2003
9 WF 223/02
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Ziff. 3 ; BRAGO § 128 Abs. 4 ; FGG § 49a ; FGG § 50a ; FGG § 50b ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 31.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 205/00

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts in isolierten Familiensachen nach FGG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 223/02 - Aktenzeichen 9 WF 231/02

DRsp Nr. 2003/10017

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts in isolierten Familiensachen nach FGG

1. In Familiensachen nach dem FGG, die sorge- und umgangsrechtliche Angelegenheiten für Kinder betreffen, richtet sich die Festsetzung von Gebühren beigeordneter Rechtsanwälte nach § 118 Abs. 1 BRAGO, wonach eine Rahmengebühr von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr anfällt. Dabei bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. 2. Mit der Anhörung des Jugendamtes, der betroffenen Kinder und der Eltern entsteht keine Gebühr für eine Beweisaufnahme gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO, da insoweit das Gericht lediglich den aus §§ 49a, 50a und 50b FGG folgenden Anhörungspflichten genügt.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Ziff. 3 ; BRAGO § 128 Abs. 4 ; FGG § 49a ; FGG § 50a ; FGG § 50b ;

Entscheidungsgründe:

1.