I. Gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen mit folgender Ergänzung verwiesen.
Die am 22.6.1998 erfolgte Scheidung der Ehe wurde gemäß der von dem Kläger erstinstanzlich in Übersetzung vorgelegten "Scheidungsurkunde" am 14. August 1998 beim Standesamt des Bezirkes M...... der Stadt Moskau im Register für Ehescheidungen registriert und dem Kläger wurde von dort am 14. August 1998 eine entsprechende Bescheinigung erteilt. Mit Schreiben vom 2. September 1998 machte er dann Ansprüche nach deutschem Güterrecht gegenüber der Beklagten geltend.
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