KG - Urteil vom 17.11.2004
3 UF 52/04
Normen:
BGB § 209 § 1378 Abs. 1, 4 § 1379 ; EGBGB Art. 4 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 15 Abs. 1 Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1676
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 7360/01 - 26.1.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Geltendmachung des Zugewinnausgleichs vor den deutschen Gerichten nach Auflösung der Ehe in der Russischen Förderation

KG, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 3 UF 52/04

DRsp Nr. 2008/14066

Geltendmachung des Zugewinnausgleichs vor den deutschen Gerichten nach Auflösung der Ehe in der Russischen Förderation

Die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen auf Aufteilung des Gesamtgutes nach Auflösung einer Ehe in der Russischen Föderation können vor den bundesdeutschen Gerichten nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 209 § 1378 Abs. 1, 4 § 1379 ; EGBGB Art. 4 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 15 Abs. 1 Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, 3 ;

Gründe:

I. Gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen mit folgender Ergänzung verwiesen.

Die am 22.6.1998 erfolgte Scheidung der Ehe wurde gemäß der von dem Kläger erstinstanzlich in Übersetzung vorgelegten "Scheidungsurkunde" am 14. August 1998 beim Standesamt des Bezirkes M...... der Stadt Moskau im Register für Ehescheidungen registriert und dem Kläger wurde von dort am 14. August 1998 eine entsprechende Bescheinigung erteilt. Mit Schreiben vom 2. September 1998 machte er dann Ansprüche nach deutschem Güterrecht gegenüber der Beklagten geltend.