Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern.
Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008 (Az. XII ZR 150/05) wird ausdrücklich nur die Geltendmachung der Mehrforderung durch Leistungsklage als Erstklage für zulässig erklärt. Vorliegend wurde aber die gesamte Forderung eingeklagt, was jedenfalls das Verfahren unnötig verteuert hat.
Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2009 (Az. XII ZB 207/08) wird dem Gläubiger gestattet, den vollen Unterhalt auch dann einzuklagen, wenn der Schuldner nur Teilbeträge regelmäßig leistet, wobei im zugrunde liegenden Sachverhalt die Leistung ohne Vorhandensein eines Titels erfolgte. Vorliegend war die Teilleistung jedoch tituliert.
Es hat deshalb bei dem Beschluss des Senats vom 22. März 2011 sein Bewenden.
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