OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.05.2011
6 WF 207/10
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 172/09

Geltendmachung von Mehrforderungen durch den im Besitz einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde befindlichen Unterhaltsgläubiger

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 6 WF 207/10

DRsp Nr. 2011/10222

Geltendmachung von Mehrforderungen durch den im Besitz einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde befindlichen Unterhaltsgläubiger

1. Ein Unterhaltsgläubiger, der im Besitz einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde ist, die ohne seine Billigung einseitig errichtet wurde, kann eine ihm zustehende Mehrforderung wahlweise mit Abänderungsklage oder Erstklage geltend machen. 2. Jedoch gilt für die Wahl der Erstklage, dass diese sich auf die Zusatzforderung zu beschränken hat. Für eine Klage über den gesamten Unterhaltsbetrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern.

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008 (Az. XII ZR 150/05) wird ausdrücklich nur die Geltendmachung der Mehrforderung durch Leistungsklage als Erstklage für zulässig erklärt. Vorliegend wurde aber die gesamte Forderung eingeklagt, was jedenfalls das Verfahren unnötig verteuert hat.

Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2009 (Az. XII ZB 207/08) wird dem Gläubiger gestattet, den vollen Unterhalt auch dann einzuklagen, wenn der Schuldner nur Teilbeträge regelmäßig leistet, wobei im zugrunde liegenden Sachverhalt die Leistung ohne Vorhandensein eines Titels erfolgte. Vorliegend war die Teilleistung jedoch tituliert.

Es hat deshalb bei dem Beschluss des Senats vom 22. März 2011 sein Bewenden.