I.
Für den Betroffenen, der infolge einer Trisomie 21 geistig behindert ist, besteht seit März 2001 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung. Zur Betreuerin hat das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen bestellt. Hiergegen wendet der Beteiligte zu 1), der Vater des Betroffenen ein, er sei bei der Auswahl des Betreuers für seinen Sohn übergangen worden.
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