OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.09.2001
3 W 213/01
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1, Abs. 4 § 1899 Abs. 1 ; FGG § 69 g Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 292
OLGReport-Zweibrücken 2002, 50
Rpfleger 2002, 146
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 133/01
AG Landau - 2 XVII 191/98,

Gemeinschaftliche Betreuung durch die Eltern

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 3 W 213/01

DRsp Nr. 2001/16611

Gemeinschaftliche Betreuung durch die Eltern

»1. Ein Elternteil kann gegen die erstmalige Bestellung des anderen Elternteils als Betreuer für das gemeinsame Kind Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die gemeinschaftliche Betreuung durch beide Elternteile zu erreichen (Ergänzung zu Senat FGPrax 1997, 127 und FGPrax 1999, 146).2. Ob in Fällen, in denen ein behindertes Kind volljährig wird, gemäß § 1899 Abs. 1 BGB eine gemeinschaftliche Betreuung der Eltern in Betracht kommt, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen und dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden (hier: verneint nach Trennung der Eltern und ganz erheblicher Spannungen im laufenden Scheidungsverfahren, insbesondere zum Umgang mit dem Kind).«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1, Abs. 4 § 1899 Abs. 1 ; FGG § 69 g Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen, der infolge einer Trisomie 21 geistig behindert ist, besteht seit März 2001 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung. Zur Betreuerin hat das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen bestellt. Hiergegen wendet der Beteiligte zu 1), der Vater des Betroffenen ein, er sei bei der Auswahl des Betreuers für seinen Sohn übergangen worden.