OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.08.2011
6 UF 62/11
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 7 Abs. 1; VersAusglG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 232
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 200/10

Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 6 UF 62/11

DRsp Nr. 2012/5762

Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

1. Eine Vereinbarung, der zufolge beiderseits ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zum Ehezeitende erworbene Anrechte beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben sollen, bedeutet keine Veränderung der gesetzlich festgelegten Ehezeit. Vielmehr hat eine solche Vereinbarung zum Inhalt und zur Folge, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte und diejenigen bereinigt werden, die ausgenommen worden sind. Dafür sind die auszugleichenden Anrechte unter Anwendung der zum Ehezeitende maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll. 2. Zur Inhalts- und Ausübungskontrolle nach §§ 6 bis 8 VersAusglG bei phasenverschobener Ehe.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Absätze 2 bis 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 17. Februar 2011 - 13 F 200/10 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Saarland, Versicherungsnummer AAA, zu Gunsten des Antragsgegners bei der DRV Bund ein Anrecht in Höhe von 3,5228 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2010, übertragen.