1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG), da der angefochtene Vorbescheid als beschwerdefähige Zwischenentscheidung der Rechtspflegerin anzusehen ist (vgl. BGHZ 20, 255, 257 f.) und mit der Verfügung angekündigt wird, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der notariellen Rückübertragung des - mit einem Bungalow und einer Garage bebauten - Baugrundstücks an den Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen versagt wird (§ 20 Abs. 1 FGG).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil gegen die Zulässigkeit des Vorbescheids keine Bedenken bestehen und bislang kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Genehmigung (§ 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ersichtlich ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|