OLG Naumburg - Beschluss vom 07.09.2001
8 WF 168/01
Normen:
FGG § 12 ; BGB § 107 § 925 § 1828 § 1643 Abs. 3, Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben (Zweigstelle Staßfurt) - 4 F 262/00 ,

Gerichtlicher Vorbescheid über Antragsablehnung - Anfechtung

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 168/01

DRsp Nr. 2001/16548

Gerichtlicher Vorbescheid über Antragsablehnung - Anfechtung

»Kündigt das Gericht durch einen Vorbescheid an, dass es beabsichtigt, dem Antrag nicht zu entsprechen, ist dieses Vorgehen zulässig und der Bescheid anfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 12 ; BGB § 107 § 925 § 1828 § 1643 Abs. 3, Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG), da der angefochtene Vorbescheid als beschwerdefähige Zwischenentscheidung der Rechtspflegerin anzusehen ist (vgl. BGHZ 20, 255, 257 f.) und mit der Verfügung angekündigt wird, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der notariellen Rückübertragung des - mit einem Bungalow und einer Garage bebauten - Baugrundstücks an den Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen versagt wird (§ 20 Abs. 1 FGG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil gegen die Zulässigkeit des Vorbescheids keine Bedenken bestehen und bislang kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Genehmigung (§ 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ersichtlich ist.