BayObLG - Beschluss vom 03.11.2004
1Z AR 139/04
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 22 Art. 23 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 43b Abs. 2 Satz 2 ; Kroatisches IPR-Gesetz Art. 32 Art. 44 Art. 45 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 921
Vorinstanzen:
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVI 0015/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 721 AR 05946/04

Gerichtsstand bei Adoption eines deutsch-kroatischen Kindes durch kroatischen Ehemann der jetzt deutschen Kindesmutter

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 1Z AR 139/04

DRsp Nr. 2005/70

Gerichtsstand bei Adoption eines deutsch-kroatischen Kindes durch kroatischen Ehemann der jetzt deutschen Kindesmutter

»Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für das Adoptionsverfahren hinsichtlich eines deutsch-kroatischen Kindes einer jetzt deutschen, ehemals kroatischen Mutter durch ihren kroatischen Ehemann.«

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 22 Art. 23 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 43b Abs. 2 Satz 2 ; Kroatisches IPR-Gesetz Art. 32 Art. 44 Art. 45 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und zu 3 haben am 4.9.1999 als kroatische Staatsangehörige die Ehe geschlossen.

Der Beteiligte zu 1, der nach wie vor kroatischer Staatsangehöriger ist, beantragt die Adoption der 1998 geborenen Tochter seiner Ehefrau. Die Mutter des Kindes hat am 6.8.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das Kind hat sowohl die deutsche als auch die kroatische Staatsangehörigkeit.