Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 04.03.2014 - 406 F 66/10 - wird zurückgewiesen.
Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung im Regelfall vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen ist, § 41 Satz 1, Satz 2 FamGKG (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 - 4 WF 228/10 -, FamRZ 2011, 758; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2011 - 10 WF 342/11 -, NJW 2012, 789; OLG München, Beschl. v. 04.05.2011 - 33 WF 765/11 -, AGS 2011, 306; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2010 - 11 WF 133/10 -, FamRZ 2011, 757).
Der Senat hat insoweit ausgeführt:
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