OLG Köln - Beschluss vom 07.04.2014
4 WF 50/14
Normen:
FamGKG § 41 S. 1; FamGKG § 41 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 1267
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 406 F 66/10

Geschäftswert einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 4 WF 50/14

DRsp Nr. 2014/7132

Geschäftswert einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung

Der Geschäftswert einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung bemisst sich im Regelfall nach dem hälftigen Wert der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 04.03.2014 - 406 F 66/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 41 S. 1; FamGKG § 41 S. 2;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei einer auf Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung im Regelfall vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen ist, § 41 Satz 1, Satz 2 FamGKG (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 - 4 WF 228/10 -, FamRZ 2011, 758; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 05.12.2011 - 10 WF 342/11 -, NJW 2012, 789; OLG München, Beschl. v. 04.05.2011 - 33 WF 765/11 -, AGS 2011, 306; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2010 - 11 WF 133/10 -, FamRZ 2011, 757).

Der Senat hat insoweit ausgeführt: