BayObLG - Beschluss vom 05.04.2004
3Z BR 255/03
Normen:
FGG §§ 69f 69g ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1899
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4142/03
AG Laufen/Obb. - XVII 417/03,

Glaubhaftmachung bei vorläufiger Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 255/03

DRsp Nr. 2004/7362

Glaubhaftmachung bei vorläufiger Betreuerbestellung

»Da es im Verfahren der vorläufigen Betreuerbestellung nicht des vollen Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen bedarf, können glaubhaft gemachte Tatsachen auch dann verwertet werden, wenn der Betroffene sie bestreitet. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren, auf das die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften entsprechend anwendbar sind.«

Normenkette:

FGG §§ 69f 69g ;

Gründe:

I.

Auf ärztliche Anregung ordnete das Vormundschaftsgericht am 30.9.2003 die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung in einem Bezirkskrankenhaus zum Zweck der Feststellung seiner Betreuungsbedürftigkeit an. Nach seiner Einlieferung am folgenden Tag stimmte der Betroffene zunächst einem freiwilligen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus für die Dauer einer Woche zu. Einen längeren Aufenthalt lehnte er ab mit der Begründung, er sei gesund.

Die behandelnden Ärzte regten am 10.10.2003 an, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von sechs Wochen vorläufig zu genehmigen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen leide der Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit an einer wohl schon chronifizierten psychischen Erkrankung. Werde diese nicht behandelt, sei mit einer Verschlechterung auch im Sinne einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung zu rechnen.