I.
Auf ärztliche Anregung ordnete das Vormundschaftsgericht am 30.9.2003 die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung in einem Bezirkskrankenhaus zum Zweck der Feststellung seiner Betreuungsbedürftigkeit an. Nach seiner Einlieferung am folgenden Tag stimmte der Betroffene zunächst einem freiwilligen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus für die Dauer einer Woche zu. Einen längeren Aufenthalt lehnte er ab mit der Begründung, er sei gesund.
Die behandelnden Ärzte regten am 10.10.2003 an, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von sechs Wochen vorläufig zu genehmigen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen leide der Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit an einer wohl schon chronifizierten psychischen Erkrankung. Werde diese nicht behandelt, sei mit einer Verschlechterung auch im Sinne einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung zu rechnen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|