Die gemäß §
1.
Der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht steht die mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform der ZPO getroffene Neuregelung in § 538 ZPO nicht entgegen, da die verschärften Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO im Verfahren der befristeten Beschwerde (§
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