Gründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an einem schweren Verfahrensmangel, da das Amtsgericht den Grundsatz der Amtsermittlung nicht in hinreichender Weise beachtet hat.
1.
Der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht steht die mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform der ZPO getroffene Neuregelung in § 538 ZPO nicht entgegen, da die verschärften Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO im Verfahren der befristeten Beschwerde (§ 621 e ZPO) keine Anwendung finden.