OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2002
9 UF 157/02
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; FGG § 12 ; FGG § 53b ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 625
MDR 2003, 271
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 226/99

Im Falle der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht von Amts wegen durchzuführen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 9 UF 157/02

DRsp Nr. 2003/783

Im Falle der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht von Amts wegen durchzuführen

1. Im Scheidungsfall hat das Amtsgericht des Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen zu betreiben.2. Bei Verstößen gegen Amtsermittungsgrundsatz ist der Rechtsbehelf der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO gegeben.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; FGG § 12 ; FGG § 53b ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an einem schweren Verfahrensmangel, da das Amtsgericht den Grundsatz der Amtsermittlung nicht in hinreichender Weise beachtet hat.

1.

Der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht steht die mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform der ZPO getroffene Neuregelung in § 538 ZPO nicht entgegen, da die verschärften Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO im Verfahren der befristeten Beschwerde (§ 621 e ZPO) keine Anwendung finden.