I.
Für die Betroffene bestellte das Amtsgericht am 20.5.2003 einen Rechtsanwalt als Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Der Aufgabenkreis wurde am 17.8.2003 um den Bereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr erweitert.
Der von der Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das Landgericht am 10.11.2003 stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Hiergegen wenden sich der ehemalige Betreuer und die weitere Beteiligte, eine Nichte der Betroffenen, mit ihren weiteren Beschwerden.
II.
1. Die weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers ist unzulässig. Ihm steht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Landgerichts zu, die Betreuerbestellung wieder aufzuheben.
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