BayObLG - Beschluss vom 08.03.2004
3Z BR 242/03
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1. Abs. 4 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3416/03
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 159/03

Kein Beschwerderecht des Betreuers bei Aufhebung der Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 242/03

DRsp Nr. 2004/5494

Kein Beschwerderecht des Betreuers bei Aufhebung der Betreuerbestellung

»Hebt das Beschwerdegericht einen Beschluss des Amtsgerichts auf, der eine Betreuerbestellung enthält, so steht dem Betreuer hiergegen kein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1. Abs. 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene bestellte das Amtsgericht am 20.5.2003 einen Rechtsanwalt als Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Der Aufgabenkreis wurde am 17.8.2003 um den Bereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr erweitert.

Der von der Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das Landgericht am 10.11.2003 stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Hiergegen wenden sich der ehemalige Betreuer und die weitere Beteiligte, eine Nichte der Betroffenen, mit ihren weiteren Beschwerden.

II.

1. Die weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers ist unzulässig. Ihm steht kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Landgerichts zu, die Betreuerbestellung wieder aufzuheben.