BayObLG - Beschluss vom 10.11.2004
3Z BR 212/04
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 199
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 677/04
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 258/04

Kein Beschwerderecht des Betroffenen gegen Ablehnung der vom Betreuer beantragten geschlossener Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 212/04

DRsp Nr. 2005/93

Kein Beschwerderecht des Betroffenen gegen Ablehnung der vom Betreuer beantragten geschlossener Unterbringung

»Dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, mit dem ein Antrag des Betreuers auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung abgelehnt worden ist, kein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für den drogenabhängigen Betroffenen, der seit längerer Zeit exzessiv Cannabis konsumiert, ist eine Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Diese beantragte am 29.7.2004, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen auf einer Entzugsstation vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Mit Beschluss vom 2.8.2004 lehnte das Amtsgericht eine Genehmigung ab.

Am 6.8.2004 beantragte die Betreuerin, die Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station im Wege der einstweiligen Anordnung richterlich zu genehmigen. Das Amtsgericht erließ am gleichen Tag einen Beschluss, wonach es bei der Entscheidung vom 2.8.2004 sein Bewenden habe.

Der Betroffene legte gegen den Beschluss vom 2.8.2004 sofortige Beschwerde mit dem Ziel ein, eine geschlossene Unterbringung für sich zu erreichen.

Das Landgericht hat am 26.8.2004 die sofortige Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.

II.