OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2004
20 W 299/04
Normen:
FGG § 12 ; FGG § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 128/04
AG Bad Hersfeld, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 106/04

Keine Erfüllung der gesetzliche Anforderungen an ein ärztliches Attest aufgrund eines Telefongespräches

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 299/04

DRsp Nr. 2004/17307

Keine Erfüllung der gesetzliche Anforderungen an ein ärztliches Attest aufgrund eines Telefongespräches

»Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.«

Normenkette:

FGG § 12 ; FGG § 69f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde, mit der die Betroffene sich gegen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung wendet, ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat verkannt, dass die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht angeordnete vorläufige Betreuung nicht gegeben waren, so dass der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der vorläufigen Betreuung aufzuheben waren.