OLG Thüringen - Beschluss vom 27.10.2004
1 WF 156/00
Normen:
FGG § 52a ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1578
Vorinstanzen:
AG Gera - 2 F 66/00 - 09.05.2000 u. 09.06.2000,

Keine Gebotenheit der Anwaltsbeiorndung in gerichtlichem Vermittlungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 1 WF 156/00

DRsp Nr. 2005/4054

Keine Gebotenheit der Anwaltsbeiorndung in gerichtlichem Vermittlungsverfahren

»1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist in einem gerichtlichen Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG grundsätzlich nicht geboten. 2. Soweit sich die Auslagen (§ 137 KostO a.F.) lediglich auf etwaige Zustellungskosten beschränken, kommt allein wegen dieser Kosten eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht, wenn die bedürftige Partei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse für diese ohne Not aufkommen kann.«

Normenkette:

FGG § 52a ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. FamRefK/Maurer, § 52a FGG, Rdn. 6), kann zu dessen Durchführung unter den Voraussetzungen der §§ 14, FGG, 114, 115, 121 ZPO zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Unabhängig davon, ob vorliegend die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen, scheidet eine solche bereits aus anderen Gründen aus.