Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. FamRefK/Maurer, § 52a FGG, Rdn. 6), kann zu dessen Durchführung unter den Voraussetzungen der §§ 14, FGG, 114, 115, 121 ZPO zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Unabhängig davon, ob vorliegend die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen, scheidet eine solche bereits aus anderen Gründen aus.
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