Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, denn die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Wer einen nachrangig verpflichteten Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig ist (BGH FamRZ 1981, 347). Daran fehlt es. Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass der vorrangig haftende Verwandte nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich wegen - voller oder teilweiser - Leistungsfähigkeit teilweise oder insgesamt ausfällt, obwohl alle Erwerbsobliegenheiten ausgeschöpft sind (BGH FamRZ 1985, 273; OLG Celle FamRZ 1984, 1254).
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