OLG Celle - Beschluss vom 10.11.2004
17 WF 183/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1607 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 254/04
AG Celle, vom 18.10.2004

Keine Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 17 WF 183/04

DRsp Nr. 2005/8320

Keine Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten

Trägt ein Anspruchsteller, der Unterhalt begehrt, nichts zu den Einkommensverhältnissen näherer Verwandter vor und kann dadurch nicht beweisen, dass ein vorrangig Verpflichteter nicht leistungsfähig ist, so ist Prozesskostenhilfe zu verwehren, da die Klage gegen einen nachrangig verpflichteten Verwandten auf Unterhalt unschlüssig ist.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1607 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, denn die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Wer einen nachrangig verpflichteten Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig ist (BGH FamRZ 1981, 347). Daran fehlt es. Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass der vorrangig haftende Verwandte nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich wegen - voller oder teilweiser - Leistungsfähigkeit teilweise oder insgesamt ausfällt, obwohl alle Erwerbsobliegenheiten ausgeschöpft sind (BGH FamRZ 1985, 273; OLG Celle FamRZ 1984, 1254).