BFH - Urteil vom 07.12.2004
VIII R 59/04
Normen:
EStG (2000) § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 864
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 900/01

Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 59/04

DRsp Nr. 2005/4453

Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

1. Für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten nach § 74 Abs. 3 EStG 2000 die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.2. Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X erfordert eine Gleichartigkeit der Leistungen beider Leistungsträger. Bei Sachleistungen im Rahmen der Heimerziehung bzw. Geldleistungen wie Kindergeld besteht keine Gleichartigkeit.

Normenkette:

EStG (2000) § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt. Sie kommt für die Kosten der vollstationären Unterbringung des 1971 geborenen Y (im Folgenden auch: Kind) in einer Behinderteneinrichtung auf.

Die Eltern kümmern sich um ihr Kind, indem es etwa drei Wochenenden im Monat, Feiertage und Ferien bei ihnen verbringt und sie die wesentlichen Aufwendungen für das Kind in dieser Zeit tragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hat zugunsten der Mutter (im Folgenden: die Beigeladene) Kindergeld für Y festgesetzt.

Die Klägerin stellte am 13. Januar 2000 beim Beklagten unter Hinweis auf § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen als "Überleitungsanzeige" bezeichneten Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an sie. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.