I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt. Sie kommt für die Kosten der vollstationären Unterbringung des 1971 geborenen Y (im Folgenden auch: Kind) in einer Behinderteneinrichtung auf.
Die Eltern kümmern sich um ihr Kind, indem es etwa drei Wochenenden im Monat, Feiertage und Ferien bei ihnen verbringt und sie die wesentlichen Aufwendungen für das Kind in dieser Zeit tragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hat zugunsten der Mutter (im Folgenden: die Beigeladene) Kindergeld für Y festgesetzt.
Die Klägerin stellte am 13. Januar 2000 beim Beklagten unter Hinweis auf §
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