Der Antragsteller hat im vereinfachten Verfahren die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 27.8.2002 dahin begehrt, dass die dort festgelegte Kindergeldanrechnung von 16 EUR entfällt.
Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung in Abänderung der Jugendamtsurkunde festgelegt, dass der für den Antragsteller festgesetzte Unterhalt sich ab 30. April 2004 um anrechenbares Kindergeld für ein erstes Kind vermindert und anrechenbar das hälftige Kindergeld ist, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
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