OLG Naumburg - Beschluss vom 13.09.2004
3 WF 146/04
Normen:
RegelbetragVO § 1 ; RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 655 Abs. 5 ; UTAG § 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1008
OLGReport-Naumburg 2005, 71
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 FH 64/04

Kindergeldanrechnung im Beitrittsgebiet

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 3 WF 146/04

DRsp Nr. 2004/17816

Kindergeldanrechnung im Beitrittsgebiet

»1. Bezugsgröße für die Kindergeldanrechnung ist im Beitrittsgebiet § 2 und nicht § 1 RegelbetragVO. Da der 2. Familiensenat - rechtskräftig - als Bezugsgröße immer § 1 RegelbetragVO ansieht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (ist eingelegt worden). 2. Das anzurechnende Kindergeld muss betragsmässig ausgewiesen werden (im Anschluss an 8 WF 103/01 und 8 WF 104/01).«

Normenkette:

RegelbetragVO § 1 ; RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 655 Abs. 5 ; UTAG § 2 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat im vereinfachten Verfahren die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 27.8.2002 dahin begehrt, dass die dort festgelegte Kindergeldanrechnung von 16 EUR entfällt.

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung in Abänderung der Jugendamtsurkunde festgelegt, dass der für den Antragsteller festgesetzte Unterhalt sich ab 30. April 2004 um anrechenbares Kindergeld für ein erstes Kind vermindert und anrechenbar das hälftige Kindergeld ist, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.