BayObLG - Beschluß vom 09.01.1997
1Z BR 255/96
Normen:
BGB § 1631, § 1773, § 1779, § 1791b, § 1793, § 1800, § 1837, § 1887 ; SGB VIII § 56 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 419
EzFamR aktuell 1997, 195
FamRZ 1997, 1560
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 13 T 7591/95 ,
AG Fürth X 747/95 ,

Kindespflege durch Großmutter bei Amtsvormundschaft des Jugendamte

BayObLG, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 255/96

DRsp Nr. 1997/3358

Kindespflege durch Großmutter bei Amtsvormundschaft des Jugendamte

»Zur Frage, ob das als Amtsvormund bestellte Jugendamt verpflichtet ist, das Kind in die Pflege seiner Großmutter zu geben.«

Normenkette:

BGB § 1631, § 1773, § 1779, § 1791b, § 1793, § 1800, § 1837, § 1887 ; SGB VIII § 56 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 27.6.1995 hat das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 und 2, den Eltern des am 23.3.1993 geborenen Mädchens, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einstweilen entzogen und das Stadtjugendamt (Beteiligter zu 4) zum Pfleger bestellt. Das Kind wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Beteiligte zu 3, die Großmutter des Kindes, beantragte, sie zum Vormund zu bestellen und das Kind in ihre Pflege zu geben. Mit Beschluß vom 4.8.1995 entzog das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 die elterliche Sorge endgültig (Nr. 1 des Beschlusses), ordnete Vormundschaft an und bestellte das Stadtjugendamt zum Vormund (Nr. 2). Den Antrag der Beteiligten zu 3, das Kind zu ihr in Familienpflege zu geben, wies es zurück (Nr. 3). Diesen Teil der Entscheidung begründete das Vormundschaftsgericht damit, daß die Großmutter bislang nahezu keinerlei Kontakt zu dem Kind gehabt habe. Beide Elternteile lehnten sie als Pflegeperson ab. Das Verhältnis zwischen den Eltern und der Großmutter sei denkbar schlecht und gespannt.