I. Mit Beschluß vom 27.6.1995 hat das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 und 2, den Eltern des am 23.3.1993 geborenen Mädchens, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einstweilen entzogen und das Stadtjugendamt (Beteiligter zu 4) zum Pfleger bestellt. Das Kind wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Beteiligte zu 3, die Großmutter des Kindes, beantragte, sie zum Vormund zu bestellen und das Kind in ihre Pflege zu geben. Mit Beschluß vom 4.8.1995 entzog das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 die elterliche Sorge endgültig (Nr. 1 des Beschlusses), ordnete Vormundschaft an und bestellte das Stadtjugendamt zum Vormund (Nr. 2). Den Antrag der Beteiligten zu 3, das Kind zu ihr in Familienpflege zu geben, wies es zurück (Nr. 3). Diesen Teil der Entscheidung begründete das Vormundschaftsgericht damit, daß die Großmutter bislang nahezu keinerlei Kontakt zu dem Kind gehabt habe. Beide Elternteile lehnten sie als Pflegeperson ab. Das Verhältnis zwischen den Eltern und der Großmutter sei denkbar schlecht und gespannt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|