I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug darum, ob der Beklagte, der bereits mit der Erwiderung auf die Klage über 1.800 DM nachehelichen Unterhalt ab Juni 2000 das Anerkenntnis, ab diesem Zeitpunkt eine Unterhaltsrente über 1.590 DM zu schulden, angekündigt und im frühen ersten Termin vor dem Familiengericht auch erklärt hat, Veranlassung für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gegeben hat.
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