OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.01.2001
18 WF 545/00
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 § 91 § 92 Abs. 1 § 93 § 258 ; BGB § 1585b Abs. 1 § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 § 270 § 266 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1010
Vorinstanzen:
AG Tübingen,

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Titulierung von Unterhaltsansprüchen - Aufforderung ohne Zusage der Kostenübernahme - keine Klageveranlassung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 18 WF 545/00

DRsp Nr. 2001/6948

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Titulierung von Unterhaltsansprüchen - Aufforderung ohne Zusage der Kostenübernahme - keine Klageveranlassung

»Hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner, der den Unterhalt stets freiwillig, regelmäßig und pünktlich bezahlt hat, zur Titulierung des nachehelichen Unterhalts aufgefordert, ohne die Übernahme der Titulierungskosten zusagen, hat der Unterhaltsschuldner, den dem Titulierungsverlangen nicht nachkommt, keine Klagveranlassung gegeben, wenn und soweit er den klageweise geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 § 91 § 92 Abs. 1 § 93 § 258 ; BGB § 1585b Abs. 1 § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 § 270 § 266 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug darum, ob der Beklagte, der bereits mit der Erwiderung auf die Klage über 1.800 DM nachehelichen Unterhalt ab Juni 2000 das Anerkenntnis, ab diesem Zeitpunkt eine Unterhaltsrente über 1.590 DM zu schulden, angekündigt und im frühen ersten Termin vor dem Familiengericht auch erklärt hat, Veranlassung für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gegeben hat.