OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.09.2001
5 UF 232/00
Normen:
ZPO § 97 § 515 Abs. 3 ; FGG § 13 a ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 244

Kosten; Beschwerderücknahme; Folgesachen; VA

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 5 UF 232/00

DRsp Nr. 2002/5744

Kosten; Beschwerderücknahme; Folgesachen; VA

»Bei einer Beschwerderücknahme in einer FGG -Folgesache (hier: VA) findet § 515 Abs. 3 ZPO bei einer prozessualen Gegnerschaft der Beteiligten (Parteien) Anwendung, nicht § 97 Abs. 3 ZPO. Diese letzte Vorschrift gilt nur bei einer echten Entscheidung über ein Rechtsmittel, nicht aber bei der Rücknahme einer (somit ohne Erfolg) eingelegten Beschwerde.«

Normenkette:

ZPO § 97 § 515 Abs. 3 ; FGG § 13 a ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und diese anschließend wieder zurückgenommen.

Ihr waren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 621 e ZPO die Beschwerdekosten nach § 515 Abs. 3 ZPO analog aufzuerlegen. Insoweit schließt sich der 5. Familiensenat der Rechtsprechung der übrigen Senate in Karlsruhe an (OLG Karlsruhe, JurBüro 1984, 454; Beschluß vom 10.08.1994 -2 UF 150/92; FamRZ 1997, 1546 = NJW-RR 1998,71 = OLG-Report 1998, 56 Ls.).

Nach dieser Rechtsprechung findet bei einer Beschwerderücknahme in einer FGG -Folgesache (hier: VA) § 515 Abs. 3 ZPO immer dann analoge Anwendung, wenn sich die Beschwerdeparteien kontradiktorisch, sozusagen in einem Verhältnis der prozessualen Gegnerschaft, gegenüberstehen.