OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2002
9 WF 169/02
Normen:
ZPO § 276 Abs. 1 ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 307 Abs. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 93 ; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1573
OLGReport-Brandenburg 2003, 305
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 144/02

Kostenaufteilung nach Vergleich bzw. nach übereinstimmender Erledigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 9 WF 169/02

DRsp Nr. 2003/7522

Kostenaufteilung nach Vergleich bzw. nach übereinstimmender Erledigung

1. Nach § 98 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sowie des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben bzw. nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. 2. § 93 ZPO stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dar. Auf Grund dieses Ausnahmecharakters sind die Anforderungen, die an die Sofortigkeit eines Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO zu stellen sind, streng zu bemessen. Erforderlich ist insoweit, dass der Beklagte die Anerkenntniserklärung bei der ersten Gelegenheit abgibt, bei der ein Anerkenntnisurteil ergehen kann.

Normenkette:

ZPO § 276 Abs. 1 ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 307 Abs. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 93 ; ZPO § 98 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die minderjährige Klägerin hat von dem Beklagten einen über den von dem Beklagten freiwillig geleisteten hinausgehenden Kindesunterhalt begehrt.