I.
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt macht gegenüber der Staatskasse Gebührenansprüche für die Vertretung der Antragstellerin in dem Ausgangsverfahren (isoliertes Sorgerechtsverfahren) geltend. Der Kostenbeamte hat die angemeldete Beweisgebühr mit der Begründung abgesetzt, die bloße Anhörung des Jugendamtes diene lediglich der Sachverhaltsfeststellung und löse daher eine Beweisgebühr nicht aus. Weiter hat es die mit 10/10 berechneten Gebühren auf die sog. Mittelgebühr (7,5/10 der vollen Gebühr) gekürzt.
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