OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2001
15 WF 33/00
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 S. 3 ; BRAGO § 12 ; BRAGO § 123 ; FGG § 49a ;
Fundstellen:
AGS 2002, 149
FamRZ 2002, 477
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 167/99

Kostenfestsetzung - Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamts im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 15 WF 33/00

DRsp Nr. 2002/20

Kostenfestsetzung - Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamts im Sorgerechtsverfahren

1. Eine Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn sich das Gericht zur Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen auf Antrag oder von Amts wegen eines Beweismittels bedient, um für die gerichtlichen Feststellungen wesentliche Tatsachen zu klären, wobei es der förmlichen Anordnung einer Beweisaufnahme nicht bedarf.2. Das ist (auch) bei der schriftlichen Anhörung des Jugendamtes der Fall. Sowohl die prozessuale Funktion der Stellungnahme des Jugendamtes als auch der mit ihr für den Rechtsanwalt verbundene Aufwand rechtfertigen die Gleichstellung mit einem im Zivilprozeß vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 S. 3 ; BRAGO § 12 ; BRAGO § 123 ; FGG § 49a ;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt macht gegenüber der Staatskasse Gebührenansprüche für die Vertretung der Antragstellerin in dem Ausgangsverfahren (isoliertes Sorgerechtsverfahren) geltend. Der Kostenbeamte hat die angemeldete Beweisgebühr mit der Begründung abgesetzt, die bloße Anhörung des Jugendamtes diene lediglich der Sachverhaltsfeststellung und löse daher eine Beweisgebühr nicht aus. Weiter hat es die mit 10/10 berechneten Gebühren auf die sog. Mittelgebühr (7,5/10 der vollen Gebühr) gekürzt.