LG Dortmund - Beschluß vom 08.06.1993
9 T 240/93
Normen:
BGB § 1709 Abs. 2, § 1706 ; EGBGB Art. 20 Abs. 2, Art. 24 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 993

LG Dortmund - Beschluß vom 08.06.1993 (9 T 240/93) - DRsp Nr. 1995/7722

LG Dortmund, Beschluß vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 9 T 240/93

DRsp Nr. 1995/7722

1. Für ein in Deutschland geborenes nichteheliches Kind portugiesischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland greift entgegen Art. 24 EGBGB die Sonderregelung ein, daß es kraft Gesetzes unter der Amtspflegschaft des Jugendamtes steht. 2. Verlegt das nichteheliche Kind seinen Aufenthalt nach Portugal, erlischt die deutschrechtliche Amtspflegschaft ohne gerichtliche Entscheidung von selbst, da der Staat, in den der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes verlegt worden ist und nach dessen Recht sich nunmehr die Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinen Eltern richten, nach seinen Rechtsvorschriften eine kraft Gesetzes eingetretene Pflegschaft entsprechend der deutschen Amtspflegschaft nicht kennt. 3. Nach Rückkehr des Kindes aus Portugal nach Deutschland muß die Regelung des § 1709 Abs. 2 BGB entsprechend gelten, auch wenn das nichteheliche Kind portugiesischer Staatsangehörigkeit in Deutschland geboren und die zunächst entstandene Amtspflegschaft durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Portugal erloschen war.

Normenkette:

BGB § 1709 Abs. 2, § 1706 ; EGBGB Art. 20 Abs. 2, Art. 24 ;

Hinweise:

Zu Ziff. 1 BGH, Az. XII ZB 63/89, Beschluß vom 2.5.1990, FamRZ 1990, 1103 = NJW 1990, 3073 = MDR 1990, 1112 = JuS 1991, 77

Fundstellen
DAVorm 1993, 993