LG Heilbronn - Beschluss vom 10.06.2004
3 T 5/04 II
Fundstellen:
FamRZ 2005, 474
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 346/04

LG Heilbronn - Beschluss vom 10.06.2004 (3 T 5/04 II) - DRsp Nr. 2005/20736

LG Heilbronn, Beschluss vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 3 T 5/04 II

DRsp Nr. 2005/20736

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, da eine Familiensache vorliegt. Gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind hierunter auch Nebenansprüche und insbesondere Auskunftsansprüche zu rechnen, sofern sie der Durchsetzung von Ansprüchen dienen, der selbst Familiensache sind (Zöller, ZPO, Rdn. 5 zu § 621). Vorliegend geht es um die Durchsetzung eines Anspruch aus § 1607 Abs. 3 BGB, den das Gericht im Anschluss an OLG Koblenz, FamRZ 1999, 658 und OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 1301 als Familiensache einordnet. Allerdings darf das Gericht nach der zutreffenden Auffassung des Klägervertreters nach §§ 513 11 ZPO keine Überprüfung der Zuständigkeit vornehmen, da nach dem Regelungszweck des § 513 Abs. 2 ZPO vermieden werden soll, dass die in erster Instanz ergangene Sachentscheidung wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (Thomas/Putzo, ZPO, Rdn. 3 zu § 513; Zimmermann, ZPO, Rdn. 2 zu § 513).

II.