OLG Köln - Beschluß vom 05.01.2001
25 UF 202/00
Normen:
FGG §§ 12, 49a ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 86/99

Mitwirkung des Jugendamtes im Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 25 UF 202/00

DRsp Nr. 2001/7642

Mitwirkung des Jugendamtes im Sorgerechtsverfahren

1. Der Bericht des Jugendamtes ist nur dann verwertbar, wenn sich das Jugendamt einen eigenen Eindruck von den örtlichen Verhältnisse sowie das häusliche Umfeld des Kindes bzw. der Personen, denen die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, verschafft hat.2. Ist dies erkennbar nicht geschehen, so verletzt das Familiengericht seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn es sich in seiner Entscheidung auf diesen Jugendamtsbericht stützt.

Normenkette:

FGG §§ 12, 49a ;

Gründe:

Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.