AG Marburg, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII 452/04-O
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 235 XVII 652/04-O
Mündliche Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises vor Übersendung des Vorgangs an das zuständige Vormundschaftsgericht
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 20 W 315/04
DRsp Nr. 2004/17301
Mündliche Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises vor Übersendung des Vorgangs an das zuständige Vormundschaftsgericht
»Bestellt das nach § 65 Abs. 5FGG zuständige Gericht einen vorläufigen Betreuer, so hat es vor Übersendung des Vorgangs an das nach § 65 Abs. 1FGG zuständige Vormundschaftsgericht in der Regel den vorläufigen Betreuer mündlich zu verpflichten und ihm den Betreuerausweis auszuhändigen.«