OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2004
20 W 315/04
Normen:
FGG § 5 ; FGG § 65 Abs. 1 ; FGG § 65 Abs. 5 ; FGG § 69b ; FGG § 69f ;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII 452/04-O
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 235 XVII 652/04-O

Mündliche Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises vor Übersendung des Vorgangs an das zuständige Vormundschaftsgericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 20 W 315/04

DRsp Nr. 2004/17301

Mündliche Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises vor Übersendung des Vorgangs an das zuständige Vormundschaftsgericht

»Bestellt das nach § 65 Abs. 5 FGG zuständige Gericht einen vorläufigen Betreuer, so hat es vor Übersendung des Vorgangs an das nach § 65 Abs. 1 FGG zuständige Vormundschaftsgericht in der Regel den vorläufigen Betreuer mündlich zu verpflichten und ihm den Betreuerausweis auszuhändigen.«

Normenkette:

FGG § 5 ; FGG § 65 Abs. 1 ; FGG § 65 Abs. 5 ; FGG § 69b ; FGG § 69f ;

Entscheidungsgründe: