OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.1999
2 UF 74/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4, § 1617 c Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 413

Namensänderung; Ersetzung der Zustimmung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 2 UF 74/99

DRsp Nr. 2000/9285

Namensänderung; Ersetzung der Zustimmung

»1. Die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung nach § 1618 S.4 BGB kann nicht erfolgen, ehe nicht die Eheschließung mit demjenigen erfolgt ist, dessen Ehenamen das Kind erhalten soll.2. Der andere Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, ist zwingend nach § 50a Abs.2 FGG vor dem Familiengericht persönlich anzuhören, da die Namensbestimmung Ausfluß des Sorgerechts ist.3. Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung muß die formgerechte, d.h. durch einen Notar oder Standesbeamten öffentlich beglaubigte Zustimmung des Kindes vorliegen (§ 1617c Abs.1 S.3 BGB; § 31 a Abs.1 Nr.6 PStG), die bei Kindern zwischen der Vollendung des 5. und des 14. Lebensjahres von den gesetzlichen Vertretern abgegeben werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4, § 1617 c Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien hatten am 02.07.1990 die Ehe miteinander geschlossen, aus welcher der am 02.04.1991 geborene Sohn hervorgegangen ist. Ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 16.06.1998 geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für auf die Mutter übertragen, bei welcher er lebt.