OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.1999 (3 UF 209/99) - DRsp Nr. 2001/3510
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 3 UF 209/99
DRsp Nr. 2001/3510
1. Auch nach der Änderung des § 1612b S. 2 BGB und der Verschiebung der Zuständigkeit vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbestimmung nicht als Ausfluss des Erziehungs- und Sorgerechts anzusehen ist, sondern als Ausfluss der durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4ZPO)2. In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4ZPO, die vor dem 01.07.1998 anhängig wurden und in denen die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach dem 01.07.1998 verkündet wurde, richtet sich die Zuständigkeit für das Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die von den Familiengerichten entschiedenen Sachen gelten, Art. 15 § 1 Abs. 1, § 2 S. 1, 3 der Übergangsvorschriften zum Kindschaftsreformgesetz.3. Auch wenn der Katalog des § 621eZPO keine Nennung des § 621 Abs. 1 Nr. 4ZPO enthält, richtet sich die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Abänderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 621eZPO, da sachliche Gründe für das Fehlen einer Einbeziehung in die Rechtsmittelvorschrift nicht ersichtlich sind.
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