OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.1999
5 UF 20/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 50a Abs. 2, § 50b;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 239
FamRZ 1999, 1379
Rpfleger 1999, 391

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.1999 (5 UF 20/99) - DRsp Nr. 1999/9680

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 5 UF 20/99

DRsp Nr. 1999/9680

Soll die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Erteilung des neuen Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden, so ist sowohl der nicht sorgeberechtigte Elternteil wie auch das Kind selbst persönlich anzuhören. 2. Dies folgt sowohl aus der Tatsache, dass die Namensbestimmung zur elterlichen Sorge nach § 1626 BGB gehört, wie auch daraus, dass die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung einen gravierenden Eingriff in das Elternrecht und in die Beziehung zwischen Elternteil und Kind darstellt.