OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.1999 (26 W 52/99) - DRsp Nr. 2000/8546
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 26 W 52/99
DRsp Nr. 2000/8546
1. § 850f Abs. 1aZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850dZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850dZPO immanente Begrenzung durch § 850cZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1aZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850bZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850bZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1aZPO gegeben sind.
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