OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.1999
26 W 52/99
Normen:
BGB § 1361, § 1612a, § 1615l; ZPO § 850c, § 850d Abs. 1, 2, § 850e, § 850f Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 614
InVo 2000, 209
NJW-RR 2000, 220
OLGReport-Frankfurt 1999, 301

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.1999 (26 W 52/99) - DRsp Nr. 2000/8546

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 26 W 52/99

DRsp Nr. 2000/8546

1. § 850f Abs. 1a ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850d ZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850d ZPO immanente Begrenzung durch § 850c ZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850b ZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850b ZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind.