OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.1999
6 WF 96/99
Normen:
FGG § 19, § 20, § 50 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 785
FamRZ 1999, 1293

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.1999 (6 WF 96/99) - DRsp Nr. 2000/4106

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 6 WF 96/99

DRsp Nr. 2000/4106

1. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG wird das Recht der Eltern beeinträchtigt, da der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter des Kindes tritt, also das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung einschränkt. 2. Gegen den Beschluss, der die Bestellung ausspricht, steht den Eltern daher die einfache Beschwerde zum OLG zu, §§ 19, 20 FGG. 3. Der Entscheidung ist zwingend zu begründen, spätestens im Nichtabhilfebeschluss. 4. Ein Verfahrenspfleger ist zwar nicht erst dann zu bestellen, wenn der Interessengegensatz der Beteiligten bereits definitiv feststeht, doch bedarf es in der Regel in jedem Einzelfall Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen vermeiden helfen.