OLG Hamm - Urteil vom 11.05.1999
3 UF 124/98
Normen:
BGB § 166, § 202 Abs. 1, § 203, § 208, § 209 Abs. 1, § 242, § 1378 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 2, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 230
MDR 1999, 1328
NJW-RR 1999, 1678
OLGReport-Hamm 1999, 275

OLG Hamm - Urteil vom 11.05.1999 (3 UF 124/98) - DRsp Nr. 2000/4142

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 3 UF 124/98

DRsp Nr. 2000/4142

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt nach § 1378 Abs. 4 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die klagende Partei von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Erklären die Parteien im Scheidungstermin nach Verkündung des Scheidungsurteils, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, dann sind die Parteien damit rechtskräftig geschieden, der Güterstand ist beendet. Auch wenn der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wird, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, bei der eine anwaltlich beratenen Partei nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts hinreichend Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hat. 2. Haben die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei schon während des Scheidungsverfahrens und auch danach die gesamte Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten betreffend den Zugewinnausgleich geführt und waren sie auch die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei, dann muss sich die Partei im übrigen die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsgedanken aus § 166 BGB als ihrem Wissensvertreter zurechnen lassen. Wissensvertreter ist derjenige Anwalt, den die Partei zur Durchsetzung des Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt und ihm die insoweit erforderliche Kenntnisnahme der rechtserheblichen Tatsachen überträgt.