OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.04.2000
11 Wx 28/00
Normen:
FGG § 19, § 69f Abs. 1, § 69g Abs. 5, § 69h, § 70h Abs. 1, § 70m Abs. 3; BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 165
NJW-RR 2000, 1172
OLGReport-Karlsruhe 2000 309

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.04.2000 (11 Wx 28/00) - DRsp Nr. 2000/8520

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 11 Wx 28/00

DRsp Nr. 2000/8520

»1. Die nach §§ 70h Abs. 1 Satz 2, 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG für das Vormundschaftsgericht bestehende Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die eine Unterbringung genehmigt wird, gilt grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren (FGG §§ 70m Abs. 3, 69g Abs. 5 Satz 1). Hierbei dient die Anhörung nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern soll das Gericht vor allem in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber Gutachter und Zeugen wahrzunehmen. 2. Eine Maßnahme in Form einer einstweiligen Anordnung nach §§ 70h, 69f FGG setzt über die für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche gesundheitliche Gefährdung des Betroffenen besondere Eilbedürftigkeit voraus, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache verbietet. 3. Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.5.1998 sieht sich der Senat gezwungen, seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung zur Frage der Überprüfung einer einstweilen angeordneten Unterbringung bis zu sechs Wochen nach Erledigung aufzugeben.«

Normenkette:

FGG § 19, § 69f Abs. 1, § 69g Abs. 5, § 69h, § 70h Abs. 1, § 70m Abs. 3; BGB § 1906 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. BVerfG, 10.8.1998, Az. 2 BvR 978/97, NJW 1998, 2432; OLG Karlsruhe, 13.10.1997, Az. 11 Wx 62/97, FamRZ 1998, 439

Fundstellen
FGPrax 2000, 165
NJW-RR 2000, 1172