OLG Köln - Beschluss vom 20.05.1999
14 WF 66/99
Normen:
BGB § 138, 1408 Abs. 2 ; FGG § 53d;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1161
OLGReport-Köln 2000, 112

OLG Köln - Beschluss vom 20.05.1999 (14 WF 66/99) - DRsp Nr. 1999/9767

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 14 WF 66/99

DRsp Nr. 1999/9767

Ob ein Ehevertrag gemäß § 1408 Abs. 2 BGB, in dem unter anderem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, sittenwidrig ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss. Sittenwidrigkeit ist auch nicht deshalb gegeben, wenn trotz des Fehlens eigener Versorgungsanwartschaften und hinreichender eigener wirtschaftlicher Sicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, denn insoweit besteht Vertragsfreiheit. Eine Aufhebung des wirksam durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ist nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung möglich. Mit der Rechtskraft der Scheidung sind weitere ehevertragliche Regelungen zwischen den nunmehr geschiedenen Ehepartnern nicht mehr möglich. Es ist daher keine Vereinbarung der rechtskräftig geschiedenen Ehegatten möglich, den Versorgungsausgleich nun doch durchzuführen.

Normenkette:

§ , Abs. ;