OLG Naumburg - Beschluss vom 15.04.2002
8 Wx 8/02
Normen:
BGB § 1908d Abs. 3 ; FGG § 69i § 69d Abs. 1 § 69g Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1034/01
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 90/99

OLG Naumburg - Beschluss vom 15.04.2002 (8 Wx 8/02) - DRsp Nr. 2002/11023

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 8 Wx 8/02

DRsp Nr. 2002/11023

»1. Grundsätzlich ist der Betroffene durch den entscheidenen Richter persönlich anzuhören; die Anhörung durch einen beauftragten Richter entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. 2. Ist die Anhörung durch das Amtsgericht nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann die Beschwerdekammer nicht von einer Anhörung absehen (§§ 69g Abs. 5 S. 3, 69i FGG). 3. Eine Anhörung in einem anderen Verfahren, das einen anderen Regelungstatbestand betrifft, vermag die persönliche Anhörung nicht zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 3 ; FGG § 69i § 69d Abs. 1 § 69g Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 1996 wurde der - am 28. März 1945 geborenen und damals noch in ihrem Haus an der D. -Straße 17 in H. wohnenden - Betroffenen vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Halberstadt eine Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfaßte die Gesundheitsfürsorge, die Bestimmung des Aufenthalts der Betroffenen, ihrer Vermögensangelegenheiten unter Einschluss von Grundstücksangelegenheiten sowie ihrer Renten- und Behördenangelegenheiten (Bl. 18 I d.A.). Die Entscheidung erging auf Grund eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18. September 1996, das der Betroffenen eine durch Alkoholismus bedingte Störung von Organ- und Hirnfunktionen bescheinigt hat (Bl. 5 I ff. d.A.).