OLG Naumburg - Beschluss vom 18.03.1999
3 AR 5/99
Normen:
BGB § 7 Abs. 2, § 11, § 1671 ; FGG § 36, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 S. 2; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 234
FamRZ 2000, 545

OLG Naumburg - Beschluss vom 18.03.1999 (3 AR 5/99) - DRsp Nr. 2000/4179

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 3 AR 5/99

DRsp Nr. 2000/4179

1. Ein Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, hat nach der Trennung der Eltern nach §§ 7 Abs. 2, 11 BGB einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz, und zwar unabhängig davon, dass es sich tatsächlich nur noch bei einem Elternteil aufhält. Verweist eines der nach §§ 64 Abs. 3 Satz 2, 43 Abs. 1 und 36 FGG zuständigen Familiengerichte ein bei ihm anhängiges Sorgerechtsverfahren an das andere zuständige Gericht, dann ist diese Verweisung nach § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend, da eine solche Verweisung, bei der der doppelte Wohnsitz des Kindes übersehen wurde, trotz sachlicher Unrichtigkeit nicht jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und damit nicht willkürlich ist.

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 2, § 11, § 1671 ; FGG § 36, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 S. 2; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 234
FamRZ 2000, 545