OLG Naumburg - Beschluss vom 25.03.2002
8 UF 154/01
Normen:
VAÜG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 629a Abs. 2 § 621e Abs. 1 § 621e Abs. 3 ; BGB § 1587a Abs. 1 S. 2 § 1587b Abs. 3 S. 3 Hs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 192/00

OLG Naumburg - Beschluss vom 25.03.2002 (8 UF 154/01) - DRsp Nr. 2002/11039

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 8 UF 154/01

DRsp Nr. 2002/11039

»Der Versorgungsausgleich kann nur in einer Richtung stattfinden. Der Wechsel der Ausgleichsrichtung ist unzulässig.«

Normenkette:

VAÜG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 629a Abs. 2 § 621e Abs. 1 § 621e Abs. 3 ; BGB § 1587a Abs. 1 S. 2 § 1587b Abs. 3 S. 3 Hs. 2 ;

Gründe:

Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e , 3Abs. 1, 53 b Abs. 2 FGG zulässige Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt gegen das eben genannte Urteil ist begründet. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung gegen wesentliche Grundsätze des Versorgungsausgleichsverfahrens verstoßen mit der Folge, dass, u. a. auch zur Einholung neuer Auskünfte über die von den Parteien bezogenen Renten, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden musste.

Zum Ende der Ehezeit hatte die Ehefrau angleichungsdynamische Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.304,79 DM erworben und daneben noch nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,49 DM erworben. Die Ehefrau erhält seit dem 01.09.2000 die gesetzliche Rente. D. h., der Beginn der Rentenzahlungen lag nach dem Ende der Ehezeit, dem 31.07.2000, aber vor dem Datum der Entscheidung.