Die nach §§
Zum Ende der Ehezeit hatte die Ehefrau angleichungsdynamische Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.304,79 DM erworben und daneben noch nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,49 DM erworben. Die Ehefrau erhält seit dem 01.09.2000 die gesetzliche Rente. D. h., der Beginn der Rentenzahlungen lag nach dem Ende der Ehezeit, dem 31.07.2000, aber vor dem Datum der Entscheidung.
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