OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.10.1999
12 UF 136/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 19, § 49a, § 52 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 693
OLGReport-Oldenburg 2000, 22

OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.10.1999 (12 UF 136/99) - DRsp Nr. 2000/8564

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 12 UF 136/99

DRsp Nr. 2000/8564

1. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB kann regelmäßig nicht ersetzt werden, ohne dass das Gericht die Beteiligten angehört und sich einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Darüber hinaus ist in entsprechender Anwendung des § 49a FGG auch ein Bericht des zuständigen Jugendamtes über die Verhältnisse bei der Mutter und dem Stiefvater der Kinder und über das Verhältnis der Kinder zu diesem einzuholen. 2. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung stellt einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die erste Instanz führt. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit in § 1618 Satz 4 BGB sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegenüber der früheren Rechtslage und der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der es bereits ausreichte, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diente oder diesem förderlich war, erheblich verschärft worden. § 1618 BGB schützt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind.