OLG Saarbrücken - Beschluß vom 05.11.1999 (5 W 286/99) - DRsp Nr. 2000/1456
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 5 W 286/99
DRsp Nr. 2000/1456
1. Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers entsteht auf Grund seiner Bestellung mit seiner jeweiligen Betreuertätigkeit.2. Deshalb steht dem Betreuer für seine Tätigkeit vor Inkrafttreten des BtÄndG am 1.1.1999 auch noch nach der Ausschlußfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB seine Vergütung zu, da insoweit die Neufassung des § 1836 Abs. 2BGB keine Rückwirkung in den Vergütungszeitraum vor dem 1.1.1999 hat.