OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2003
20 W 479/02
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1 ; BGB § 1908 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 69d ; FGG § 69f ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 964
OLGReport-Frankfurt 2003, 115

Persönliche Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe eines Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 20 W 479/02

DRsp Nr. 2003/3984

Persönliche Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe eines Betreuten

1. Vor Erlass einer vom Betreuer beantragten einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Betreuten gemäß § 1632 BGB ist die persönliche richterliche Anhörung des Betreuten geboten. 2. Unterbleibt diese persönliche Anhörung zunächst wegen besonderer Eilbedürftigkeit bei Gefahr im Verzug, so ist die vom Vormundschaftsrichter nachzuholen, bevor nach Eingang einer Beschwerde über die Abhilfe entschieden und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt wird. Fehlt es hieran und wird die persönliche Anhörung auch vom Landgericht nicht nachgeholt, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und Zurückverweisung führen kann.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1 ; BGB § 1908 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 69d ; FGG § 69f ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) führt in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und der gebotenen Sachaufklärung nach § 12 FGG.