OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2001
28 W 75/01
Normen:
BGB § 1360 ; ZPO § 850b Abs. 2 § 850c ;
Fundstellen:
InVo 2002, 191
OLGReport-Hamm 2002, 20
ZVI 2002, 195
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 414/00
AG Essen, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 M 2428/00

Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 28 W 75/01

DRsp Nr. 2003/11174

Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten

Der Taschengeldanspruch eines Ehegatten ist unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird.

Normenkette:

BGB § 1360 ; ZPO § 850b Abs. 2 § 850c ;

Gründe:

A.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 30.09.1999 - Gesch.-Z. ... wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 300,00 DM nebst Zinsen.

Auf Antrag der Gläubigerin vom 19.07.2000/09.08.2000 erließ das Amtsgericht Essen nach Anhörung der Schuldnerin sowie des Drittschuldners unter dem 20.09.2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Taschengeldanspruch der erwerbslosen Schuldnerin gegen ihren Ehemann, den Drittschuldner, der monatlich 3.000 DM netto verdient, gepfändet wurde.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.09.2000 zugestellt worden ist, hat der Drittschuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2000, bei Gericht eingegangen am 05.10.2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass die Schuldnerin von ihm, dem Drittschuldner, dauernd getrennt lebe.