OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.08.2001
5 WF 133/01
Normen:
ZPO § 93 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1132
OLGReport-Karlsruhe 2002, 267
Vorinstanzen:
AG Singen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 75/01

PKH; Anerkenntnis; Kosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 5 WF 133/01

DRsp Nr. 2002/5746

PKH; Anerkenntnis; Kosten

»1. Einem Beklagten, der zunächst zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerseite nicht Stellung genommen hatte, kann - sofern er nach Klageerhebung selbst Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung beantragt - diese nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden. 2. Einem Beklagten, der einen Unterhaltsanspruch (auch nur teilweise) anerkennt, kann Prozesskostenhilfe im Umfang des Anerkenntnisses auch dann nicht bewilligt werden, wenn er geltend macht, er habe wegen § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen (entgegen OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923).«

Normenkette:

ZPO § 93 § 114 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Trennung der Parteien erfolgte am 12.03.2001. Aus der Ehe der Parteien sind die drei Kinder ... (geb. am 03.03.1981 - volljährig), ... (geb. am 18.05.1988) und ... (geb. am 10.02.1996) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Klägerin. Ihr wurde nach Bezifferung des geltend gemachten Trennungs- und Kindesunterhalts (betreffend die beiden minderjährigen Kinder) mit Beschluss vom 06.07.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung durch das Familiengericht Singen bewilligt.