I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Trennung der Parteien erfolgte am 12.03.2001. Aus der Ehe der Parteien sind die drei Kinder ... (geb. am 03.03.1981 - volljährig), ... (geb. am 18.05.1988) und ... (geb. am 10.02.1996) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Klägerin. Ihr wurde nach Bezifferung des geltend gemachten Trennungs- und Kindesunterhalts (betreffend die beiden minderjährigen Kinder) mit Beschluss vom 06.07.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung durch das Familiengericht Singen bewilligt.
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