1. Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich ausweislich der von seinen anwaltlichen Bevollmächtigten gefertigten Begründung nur noch gegen die Ablehnung seines Antrags, den bestellten Betreuer zu entlassen und seinem Bekannten Peter K........, hilfsweise einem sonst geeigneten Dritten, die Betreuung zu übertragen. Diese Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Frage der Auswahl des Betreuers ist zulässig und hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Fortdauer der rechtlichen Betreuung als solcher und für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 419 sowie Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 7 und Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rdnr. 53, jew. m.w.N.).
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