OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.12.2004
3 W 250/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 1908b ; BGB § 1908c ; ZPO § 114 ; FGG § 27 Abs. 1 ; FGG § 69g ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 932
OLGReport-Zweibrücken 2005, 298
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 604/04
LG Koblenz, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 605/04
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 173/02

Rechtliche Betreuung - Nachprüfung des Auswahlermessens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 3 W 250/04

DRsp Nr. 2005/830

Rechtliche Betreuung - Nachprüfung des Auswahlermessens

»1. Beschränkt der Betreute sein Rechtsmittel auf die Frage der Auswahl des Betreuers, hat das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen. 2. Zum Umfang der Nachprüfung des tatrichterlichen Auswahlermessens hinsichtlich der Person des Betreuers durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 1908b ; BGB § 1908c ; ZPO § 114 ; FGG § 27 Abs. 1 ; FGG § 69g ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich ausweislich der von seinen anwaltlichen Bevollmächtigten gefertigten Begründung nur noch gegen die Ablehnung seines Antrags, den bestellten Betreuer zu entlassen und seinem Bekannten Peter K........, hilfsweise einem sonst geeigneten Dritten, die Betreuung zu übertragen. Diese Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Frage der Auswahl des Betreuers ist zulässig und hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Fortdauer der rechtlichen Betreuung als solcher und für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 419 sowie Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 7 und Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rdnr. 53, jew. m.w.N.).