BayObLG - Beschluss vom 24.04.2002
3Z BR 5/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 19 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1308/01
AG Gemünden a. Main XVII 306/01,

Rechtliches Gehör - Abänderung der Beschwerdeentscheidung bei grobem Verfahrensunrecht infolge Unanfechtbarkeit - Untätigkeit des Beschwerdeführers

BayObLG, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 5/02

DRsp Nr. 2002/11160

Rechtliches Gehör - Abänderung der Beschwerdeentscheidung bei grobem Verfahrensunrecht infolge Unanfechtbarkeit - Untätigkeit des Beschwerdeführers

»1. Die Abänderung einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung kommt in Betracht, wenn deren Unanfechtbarkeit zu einem anders nicht zu beseitigenden groben Verfahrensunrecht (hier Verletzung des rechtlichen Gehörs) führen würde.2. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht rund zwei Monate nach Einlegung der weiteren Beschwerde entscheidet und bis dahin weder eine ursprünglich angekündigte Rechtsmittelbegründung vorliegt noch eine Antwort auf die Anfrage, ob eine Begründung noch beigebracht werde.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 19 ;

Gründe

I.