OLG Rostock - Beschluss vom 23.10.2008
10 WF 184/08
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; ZPO § 57 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621a ; FGG § 19 ; FGG § 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1168
NJW-RR 2009, 415
OLGReport-Rostock 2008, 942
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 333/07

Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Prozesspflegers innerhalb eines Sorgerechtsentziehungsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 10 WF 184/08

DRsp Nr. 2008/21562

Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Prozesspflegers innerhalb eines Sorgerechtsentziehungsverfahrens

1. Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die Kindesmutter ist im Rahmen eines Sorgerechtsentziehungsverfahrens wegen des erheblichen Eingriffs in deren Rechts zulässig. 2. Rechtsgrundlage für die Pflegerbestellung ist in diesen Fällen § 57 Abs. 1 ZPO analog.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; ZPO § 57 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 621a ; FGG § 19 ; FGG § 64 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1666, 1666a BGB (Entzuges der elterliche Sorge) der Kindesmutter einen Prozesspfleger bestellt, nachdem zuvor durch einen Gutachter deren Prozessunfähigkeit - wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit - festgestellt worden war. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kindesmutter. Sie wendet ein, sie sei prozessfähig. Die Bestellung eines Prozesspfleger sei daher rechtswidrig.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 621a, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 19 FGG zulässig.