I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1666, 1666a BGB (Entzuges der elterliche Sorge) der Kindesmutter einen Prozesspfleger bestellt, nachdem zuvor durch einen Gutachter deren Prozessunfähigkeit - wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit - festgestellt worden war. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kindesmutter. Sie wendet ein, sie sei prozessfähig. Die Bestellung eines Prozesspfleger sei daher rechtswidrig.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 621a, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 19 FGG zulässig.
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