OLG Karlsruhe - Beschluß vom 19.07.1999
2 WF 63/99
Normen:
FGG § 50, § 19, § 20 ;
Fundstellen:
Forum Familienrecht 2000, 99
NJW-RR 2001, 78
OLGReport-Karlsruhe 2000 160
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 220/98

Rechtsmittel; Beschwerde; Beschwerdebegründung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19.07.1999 - Aktenzeichen 2 WF 63/99 - Aktenzeichen 2 WF 64/99 - Aktenzeichen 2 WF 65/99

DRsp Nr. 2000/6679

Rechtsmittel; Beschwerde; Beschwerdebegründung

»1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind gemäß 50 FGG kann von einem sorgeberechtigten Elternteil mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden.2. Die Entscheidung über die Verfahrenspflegerbestellung bedarf grundsätzlich keiner Begründung.«

Normenkette:

FGG § 50, § 19, § 20 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit Ostern 1998 getrennt lebende Ehegatten. Aus ihrer Ehe ist der am 04.11.1991 geborene Sohn hervorgegangen. Zur Familie gehört ferner der am 13.05.1989 geborene Sohn der Mutter (Antragsgegnerin) aus einer früheren Verbindung.

Mit Antrag vom 26.08.1998 im isolierten Verfahren suchte der Antragsteller in der Hauptsache und im Wege der vorläufigen Anordnung um eine gerichtliche Umgangsregelung mit den beiden Kindern und nach. Die Mutter trat dem entgegen.